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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 2. September 2026, gültig für Entwicklungs-, Automatisierungs- und Beratungsleistungen von ML - Solutions e.U.

Vor der Veröffentlichung juristisch prüfen lassen

Dieser Text ist eine sorgfältig erstellte Vorlage, aber keine Rechtsberatung. Ob die Klauseln für Ihr Geschäftsmodell wirksam und vollständig sind, kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beurteilen. Die Wirtschaftskammer bietet ihren Mitgliedern dazu eine kostenlose Erstauskunft an.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen ML - Solutions e.U., nachfolgend Auftragnehmerin, und dem Auftraggeber über die Entwicklung von Software, die Automatisierung von Geschäftsprozessen, die damit verbundene Beratung sowie Wartungs- und Betreuungsleistungen.

1.2. Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Unternehmensgesetzbuch. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden nicht geschlossen.

1.3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, sofern ihnen nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

1.4. Diese Bedingungen gelten in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte derselben Art.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Darstellungen auf der Website und in Unterlagen sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar.

2.2. Angebote der Auftragnehmerin sind ab Zugang dreißig Tage gültig, sofern nichts anderes angegeben ist. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder mit dem Beginn der Leistungserbringung zustande. Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird auch durch E-Mail gewahrt.

2.3. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich die im Angebot oder in einem gesonderten Leistungsverzeichnis festgehaltene Beschreibung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

3. Leistungsumfang und Änderungen

3.1. Die Auftragnehmerin erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der Technik.

3.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erfüllung geeigneter Subunternehmer zu bedienen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Erbringung bleibt bei ihr.

3.3. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen am Leistungsumfang, teilt die Auftragnehmerin die Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Entgelt mit. Die Änderung wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber umgesetzt.

3.4. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, insbesondere Schulungen über den vereinbarten Umfang hinaus, Datenmigration, Anpassungen an geänderte Schnittstellen Dritter sowie Fehlerbehebungen außerhalb der Gewährleistung, werden gesondert nach Aufwand verrechnet.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, vollständig und kostenlos alle Informationen, Daten, Zugänge und Testumgebungen bereit, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.

4.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte an allen bereitgestellten Inhalten, Daten und Zugängen verfügt und deren Verwendung im vereinbarten Umfang zulässig ist.

4.3. Der Auftraggeber sorgt für eine regelmäßige und dem Datenbestand angemessene Sicherung seiner Daten. Vor Eingriffen in Produktivsysteme erstellt er eine vollständige Sicherung.

4.4. Kommt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine um den entsprechenden Zeitraum. Nachweislich dadurch entstehender Mehraufwand wird gesondert verrechnet.

5. Besondere Bestimmungen zum Einsatz künstlicher Intelligenz

5.1. Soweit die Leistung Systeme mit künstlicher Intelligenz umfasst, weist die Auftragnehmerin ausdrücklich darauf hin, dass solche Systeme auf Wahrscheinlichkeiten beruhen. Ergebnisse können unrichtig, unvollständig oder unpassend sein, auch wenn das System technisch einwandfrei arbeitet.

5.2. Eine Zusage über inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder gleichbleibende Qualität einzelner KI-Ergebnisse wird nicht abgegeben und kann technisch nicht abgegeben werden. Gegenstand der Gewährleistung ist die vereinbarte Funktion des Systems, nicht die inhaltliche Richtigkeit einzelner Ausgaben.

5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-gestützt erzeugte Ergebnisse vor einer Veröffentlichung, Versendung oder sonstigen Verwendung mit Außenwirkung inhaltlich zu prüfen. Die Auftragnehmerin richtet die Systeme so ein, dass eine solche Prüfung vor der letzten Verarbeitungsstufe möglich ist. Deaktiviert der Auftraggeber diese Kontrolle oder unterlässt er die Prüfung, trägt er die daraus entstehenden Folgen.

5.4. Werden Systeme Dritter eingebunden, gelten für diese zusätzlich deren Nutzungsbedingungen. Die Auftragnehmerin weist vor Umsetzung auf die vorgesehenen Anbieter hin. Auf Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Preisgestaltung und Fortbestand dieser Dienste hat die Auftragnehmerin keinen Einfluss.

5.5. Welche Daten an welchen KI-Dienst übermittelt werden, wird vor der Umsetzung gemeinsam festgelegt und dokumentiert. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Übermittlung der von ihm bereitgestellten Daten datenschutzrechtlich und vertraglich zulässig ist.

5.6. Beide Vertragsteile beachten die jeweils geltenden Vorgaben der Verordnung über künstliche Intelligenz der Europäischen Union. Ergibt sich aus der geplanten Verwendung eine Einstufung als Hochrisikosystem, wird dies vor Umsetzung festgehalten und die daraus folgenden Pflichten werden gesondert vereinbart.

6. Entgelt und Zahlung

6.1. Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2. Ist ein Festpreis vereinbart, gilt dieser für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang. Leistungen nach Aufwand werden nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet.

6.3. Bei Projekten mit einem Volumen ab fünftausend Euro netto ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Anzahlung von bis zu dreißig Prozent bei Auftragserteilung sowie Teilrechnungen nach abgeschlossenen Projektabschnitten zu stellen.

6.4. Rechnungen sind binnen vierzehn Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 456 Unternehmensgesetzbuch verrechnet. Der Auftraggeber trägt die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Einbringung.

6.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Mängel zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder von der Auftragnehmerin anerkannt.

6.7. Bei Verzug mit einer fälligen Zahlung von mehr als dreißig Tagen ist die Auftragnehmerin nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen.

7. Termine und Verzug

7.1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden. Andernfalls gelten sie als voraussichtlich.

7.2. Umstände außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin, insbesondere Ausfälle von Diensten Dritter, Störungen der Netzanbindung, behördliche Maßnahmen sowie Krankheit, verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung. Der Auftraggeber wird unverzüglich verständigt.

8. Abnahme

8.1. Nach Fertigstellung stellt die Auftragnehmerin die Leistung zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber prüft binnen vierzehn Tagen und erklärt die Abnahme schriftlich oder benennt konkret die entgegenstehenden Mängel.

8.2. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahme noch eine Mängelanzeige, oder nimmt der Auftraggeber die Leistung produktiv in Betrieb, gilt sie als abgenommen.

8.3. Unwesentliche Mängel, die den vertragsgemäßen Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

9. Nutzungsrechte

9.1. Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts erhält der Auftraggeber an der eigens für ihn erstellten Software ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung im eigenen Unternehmen. Der Quellcode und die Dokumentation werden übergeben.

9.2. Die Auftragnehmerin behält das Recht, allgemeine Bausteine, Verfahren, Konzepte und Erfahrungen, die bei der Erbringung entstanden sind und keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthalten, weiterhin für andere Projekte zu verwenden.

9.3. An eingebundenen Bestandteilen Dritter, insbesondere Softwarebibliotheken und Diensten, bestehen die Rechte der jeweiligen Inhaber. Deren Lizenzbedingungen gehen vor und werden dem Auftraggeber offengelegt.

9.4. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Rechte an den erbrachten Leistungen bei der Auftragnehmerin.

9.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung als Referenz zu nennen. Die Zustimmung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

10. Gewährleistung

10.1. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die Leistung bei Übergabe der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

10.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Die Vermutungsfrist des § 924 ABGB wird auf drei Monate verkürzt.

10.3. Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich zu prüfen und Mängel binnen vierzehn Tagen ab Entdeckung schriftlich und nachvollziehbar beschrieben anzuzeigen. § 377 Unternehmensgesetzbuch bleibt unberührt.

10.4. Die Auftragnehmerin behebt berechtigt gerügte Mängel innerhalb angemessener Frist durch Verbesserung. Schlägt die Verbesserung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Behelfe offen.

10.5. Von der Gewährleistung nicht erfasst sind Mängel, die auf Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter, auf unsachgemäßer Bedienung, auf fehlerhaften oder unvollständigen Daten des Auftraggebers, auf Änderungen an Diensten Dritter oder auf einer nicht vereinbarten Einsatzumgebung beruhen.

10.6. Software ist nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei herstellbar. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die vereinbarte Funktion erheblich beeinträchtigt ist.

11. Haftung

11.1. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.

11.2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.3. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

11.4. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettoentgelt begrenzt, bei Dauerschuldverhältnissen mit dem Nettoentgelt der letzten zwölf Monate. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden.

11.5. Für den Verlust von Daten haftet die Auftragnehmerin nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber nach Punkt 4.3. entstanden wäre.

11.6. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

11.7. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes entgegenstehen.

12. Datenschutz und Vertraulichkeit

12.1. Verarbeitet die Auftragnehmerin im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten, wird vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO geschlossen.

12.2. Beide Vertragsteile behandeln alle im Zuge der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich. Diese Verpflichtung besteht drei Jahre über das Ende des Vertrags hinaus fort.

12.3. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von dritter Seite erlangt wurden oder aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung offenzulegen sind.

13. Laufzeit und Beendigung von Wartungsverträgen

13.1. Wartungs- und Betreuungsvereinbarungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

13.2. Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als sechzig Tagen oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor.

13.3. Nach Beendigung übergibt die Auftragnehmerin auf Wunsch alle beim Auftraggeber verbliebenen Daten in einem gängigen Format und löscht danach die eigenen Bestände, soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das für 3100 St. Pölten sachlich zuständige Gericht.

14.3. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.

14.4. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

14.5. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.